Stiftungsschulgesetz
Die Mitwirkung der Eltern an der Angelaschule ist durch das Gesetz für Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück (StiftSchG) vom 01. August 2017 geregelt.
Darin heißt es in § 44 Schulelternrat:
(1) An jeder Schule wird ein Schulelternrat gebildet. Mitglieder des Schulelternrates sind
- die Klassenelternsprecher
- die Vertreter der Klassenelternsprecher.
Der Schulleiter nimmt mit beratender Stimme an den Versammlungen des Schulelternrates teil.
(2) Der Schulelternrat beschließt in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Eltern betreffen, insbesondere über
- Anträge an die Schulkonferenz
- Anträge an Teilkonferenzen
- Aufgaben des Vorstandes des Schulelternrates.
(3) Der Schulelternrat kann die Schule betreffende Angelegenheiten erörtern und Vorschläge unterbreiten, insbesondere
- zum Schulprofil
- zur Planung und Gestaltung des Unterrichts
- zur Schulpastoral
- zur Finanzierung von innerschulischen Angelegenheiten
- zur Schulorganisation
- zur Planung und Gestaltung von Schulveranstaltungen.
(4) Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte den Vorstand des Schulelternrates und die Elternvertreter für die Konferenzen mit Ausnahme der Elternvertreter für die Klassenkonferenzen. Die Elternvertreter für die Fachkonferenzen müssen nicht Mitglieder des Schulelternrates sein.
(5) lm Vorstand des Schulelternrates sollen die Schulformen und die Schulstufen angemessen vertreten sein. Dem Vorstand des Schulelternrates gehören an:
- der Schulelternsprecher
- der Vertreter des Schulelternsprechers
- bis zu sieben Beisitzer.
(6) Der Schulelternrat schlägt in der letzten Sitzung des laufenden Schuljahres für das folgende Schuljahr mindestens zwei Vertreter für die Ordnungsmaßnahmenkonferenz vor. Diese müssen nicht Mitglieder des Schulelternrates sein.
(7) Der Schulelternrat tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr auf Einladung des Schulelternsprechers zusammen. Darüber hinaus kann der Schulleiter den Schulelternrat einberufen.